| 1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
- technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
- auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
- Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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| 3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
- Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
- Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
- Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
- Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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| 4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
- betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
- Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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| 5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
- Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
- Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
- Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
- Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
- Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
- Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
- Maßkontrollen durchführen
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| 6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
- Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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| 7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
- Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
- Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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| | - e)
- Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
- Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
- Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
- Armaturen montieren und demontieren
- i)
- Energie nachhaltig einsetzen
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| 9 | Einrichten, Sichern und Räumen des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich unter Berücksichtigung wechselnder örtlicher Gegebenheiten beurteilen und Gefährdungen erkennen
- b)
- Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen einrichten und sichern
- c)
- Pläne lesen und daraus Informationen für die Auswahl der Arbeitsmethoden und -verfahren nutzen
- d)
- Arbeitsmethoden und -verfahren unterscheiden und unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte festlegen
- e)
- Vorgaben aus Arbeits- und Erlaubnisscheinen sowie aus Betriebsanweisungen umsetzen
- f)
- Freischaltung von Anlagen und Anlagenteilen sicherstellen
- g)
- situationsbezogene Schutzmaßnahmen nach betrieblichen Vorgaben sowie nach technischen und rechtlichen Regelungen sicherstellen
- h)
- Arbeitsplatz sowie Arbeitsumfeld räumen und übergeben
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| 10 | Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinen und Geräten erläutern
- b)
- Betriebsbereitschaft von Maschinen und Geräten sicherstellen, Funktionsprüfungen durchführen
- c)
- Maschinen und Geräte unter Beachtung technischer Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller und Betriebsanweisungen bedienen, warten und pflegen
- d)
- Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigung der Störungen einleiten
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| 11 | Reinigen von Rohrleitungen und Anlagen sowie Aufnehmen von Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Stoffe aus Rohrleitungen und Anlagen klassifizieren
- b)
- hydrodynamische, mechanische, elektromechanische und chemische Verfahren zur Reinigung von Rohrleitungen und Anlagen unterscheiden, Einsatzgebieten zuordnen und auswählen
- c)
- Anlagenteile für die Reinigung aus- und wieder einbauen
- d)
- Rohrleitungen und Anlagen mit verschiedenen Verfahren unter Beachtung technischer Regeln und Betriebsanweisungen reinigen
- e)
- Stoffe unter Einsatz von Maschinen und Geräten, insbesondere unter Einsatz von Vakuumsaugtechnik, aufnehmen
| | 16
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| | - f)
- Gemische und reine Stoffe unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen für den Transport vorbereiten
- g)
- Transportdokumente vorbereiten und den Transport veranlassen
- h)
- durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
- i)
- Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
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| 12 | Prüfen von Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Rohrleitungen und Anlagen für Prüfungen vorbereiten
- b)
- Prüfverfahren unterscheiden und auswählen
- c)
- Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen auf bestimmungsgemäße Funktion prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
- d)
- Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
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| 13 | Inspizieren von Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Rohrleitungen und Anlagen für Inspektionen vorbereiten
- b)
- Inspektionsverfahren unterscheiden und auswählen
- c)
- Rohrleitungen und Anlagen unter Beachtung betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen zur Zustandserfassung optisch inspizieren, Inspektionsergebnisse dokumentieren und an Auftraggeber übergeben
- d)
- Verbesserungsmöglichkeiten an Rohrleitungen und Anlagen feststellen und dem Auftraggeber vorschlagen
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| 14 | Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen an Rohrleitungen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Instandsetzungsmaßnahmen planen
- b)
- Instandsetzungsmaßnahmen vorbereiten
- c)
- Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
- d)
- Instandsetzungsmaßnahmen prüfen und dokumentieren
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