§ 10 RollSonnTMstrV
Übergangsvorschrift
📖
↗ Links
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
Suchhilfen: Meisterprüfung fortsetzen, Meisterprüfungsausschuss Zuständigkeit, Übergangsbestimmung Handwerk, setzen, gangsbestimmung