§ 10 RPflG – Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026