§ 24 RPflG – Aufnahme von Erklärungen
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
- die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
- a)
- der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
- b)
- der Revision in Strafsachen;
- 2.
- die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
- 1.
- sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
- 2.
- Klagen und Klageerwiderungen;
- 3.
- andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026