§ 27 RPflG – Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026