§ 4 RPflG – Umfang der Übertragung
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1.
- eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
- 2.
- Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung handelt.
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RPflG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026