§ 6 RPflG – Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

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Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RPflG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;

zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026