§ 9 RSAV
Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
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Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts für die Zeiträume
- 1.
- Januar bis Juni und
- 2.
- Januar bis Dezember
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