§ 11a RSiedlG
Soweit Berufslandwirte, die enteignet sind, sich innerhalb dreier Jahre nach erfolgter Enteignung anderweitig ankaufen, um die Landwirtschaft hauptberuflich auszuüben, tritt ihnen gegenüber das gesetzliche Vorkaufsrecht des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens insofern außer Kraft, als die neu erworbene Fläche die abgegebene an Ausdehnung nicht überschreitet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RSiedlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026