(XXXX) RSiedlGABest

Zu § 18

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Welche Kosten dem Erwerbspreis zugerechnet werden dürfen, bleibt der Vereinbarung zwischen den Landlieferungsverbänden und den Siedlungsunternehmungen vorbehalten. Soweit zwischen ihnen eine Einigung hierüber nicht zustande kommt, entscheidet endgültig der ständige Ausschuß (§ 15).

Suchhilfen: Kosten zum Erwerbspreis, Erwerbspreis Zusatzkosten, Kostenvereinbarung zwischen Verbänden, Kostenaufteilung bei Siedlung, Kostenzuschlag Grundstück, Kosten für Grundstückserwerb, satzkosten, bänden