(XXXX) RSiedlGABest
Zu § 23
Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum erleichtert werden kann.
Zu § 23
Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum erleichtert werden kann.