(XXXX) RSiedlGABest
Zu § 7
Den Ländern wird es überlassen, notfalls Verwaltungszwangsmaßnahmen festzusetzen, um die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten zu gewährleisten.
Zu § 7
Den Ländern wird es überlassen, notfalls Verwaltungszwangsmaßnahmen festzusetzen, um die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten zu gewährleisten.