§ 1 RsprEinhG

Bildung des Gemeinsamen Senats

📖

(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.

(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Suchhilfen: Einheitliche Rechtsprechung, Bundesgerichte Zusammenarbeit, Oberster Gerichtshof Koordination, Senat der obersten Gerichte, Bildung gemeinsamer Senat, Gemeinsamer Senat Bildung