§ 7 RStruktFV
Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
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Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.
Suchhilfen: Sonderbeitrag Wertpapierfirma, Beitrag für EU‑Zweigstelle, Sonderabgabe Finanzinstitut, Beitragspflicht Wertpapierhaus, Finanzielle Belastung Börsenfirma, Sonderbeitrag für Wertpapierunternehmen, Abgabe für ausländische Zweigstelle, lastung