§ 23 RTrAbwG
Arreste und Zwangsvollstreckungen
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Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.
Suchhilfen: Vermögensarrest öffentlicher Träger, Zwangsvollstreckung Behörde, Pfändung kommunale Kasse, Arrest staatlicher Vermögen, Vollstreckung öffentlicher Forderungen, Einziehung öffentlicher Mittel, Durchsetzung staatlicher Ansprüche, mögen, ziehung, setzung