§ 28 RTrAbwG

Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

📖

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Suchhilfen: Kosten anhängiger Verfahren, Außergerichtliche Kosten tragen, Halbe Gerichtsauslagen, Keine Gerichtsgebühren, Kostenaufteilung im Rechtsstreit, Kosten bei laufendem Prozess, Kostenbeteiligung Parteien, fahren