§ 356 RVO
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Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
Suchhilfen: Dienstordnung festlegen, Kassenordnung bestimmen, Kasse Dienstanweisung einreichen, Aufsichtsbehörde Kasse prüfen, Dienstanweisung verbindlich machen, Kassenbuch nicht vorlegen, Kassenpflichten nachträglich festlegen, Kasse Auflagen umsetzen, stimmen, reichen, legen, lagen, setzen