§ 3 AMV

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(1) Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für die Geschäftsführung der Ausschüsse zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Diese soll vorher die Trägerorganisationen hören.

(2) Die Vertreter der Trägerorganisationen und ihre Stellvertreter können von den Trägerorganisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Abberufung kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Sie ist dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AMV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15b G v. 6.5.2019 I 646

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026