§ 3 RWBestV 2018 Ausgleichsbedarf ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2018 1,0000.