§ 1 SaatBeihV 1993 – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SaatBeihV 1993, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.2.1995 I 217
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026