§ 4 SaatBeihV 1993
Registrierung
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(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Suchhilfen: Saatgutregister, Züchterliste, Registrierung Saatgutfirmen, Einblick ins Verzeichnis, Zugriff auf Saatgutregister, Meldung von Züchtern, Eintragung in SaatbeihV, tragung