§ 6 SaatBeihV 1993
Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
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Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.