§ 39 SaatV
Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
📖
↗ Links
Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).
Suchhilfen: Saatgut erneut prüfen, Etikett Kennzeichnung, Erneute Prüfung Hinweis, Saatgut Qualitätssiegel, Kennzeichnung nach Prüfung