§ 4 SachvRatG

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Der Sachverständigenrat kann vor Abfassung seiner Gutachten ihm geeignet erscheinenden Personen, insbesondere Vertretern von Organisationen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, Gelegenheit geben, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag ergebenden Fragen Stellung zu nehmen.

Suchhilfen: Gutachten Stellungnahme, Expertenrat Kommentar, Beteiligung an Gutachten, Rückmeldung Entwurf, Vertreter Wirtschaft Meinung, Sozialer Fachrat Input, Sachverständigenrat Befragung, teiligung, fragung