§ 1 GSA Fleisch – Zielsetzung

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Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die Verhinderung von Umgehungen der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der Fleischwirtschaft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GSA Fleisch, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 369

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026