§ 142 SAG
Abzugsmöglichkeit
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Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:
- 1.
- von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder
- 2.
- von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Suchhilfen: Gebühren vorab abziehen, Kostenvorwegabzug, Gegenleistung abziehen, Erträge aus Brückeninstitut, Abwicklungsgebühren, Kostenabrechnung bei Abwicklung, Erträge Vermögensverwaltungsgesellschaft, ziehen, leistung, wicklungsgebühren, wicklung