§ 25 SAG
Genehmigungserfordernis
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Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
Fußnoten
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Suchhilfen: konzerninterne finanzierung beantragen, aufseherbehörde genehmigung finanzhilfe, gruppeninterne darlehensgenehmigung, genehmigungspflicht interne finanzierung, finanzielle unterstützung im konzern, antragen, stützung