§ 9 SaRegG
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
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(1) Es dürfen
- 1.
- die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
- 2.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.
Suchhilfen: personenbezogene Daten Zweckbindung, Daten nur für Zweck verwenden, medizinische Daten Nutzung, Datenweitergabe Beschränkung, Zweckgebundene Datenverarbeitung, Datenschutz Zweckbindung, Datenverwendung im Gesundheitswesen, wenden, schränkung