§ 15 SatDSiG

Betretens- und Prüfungsrechte

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Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

Suchhilfen: Behörde betritt Geschäftsräume, Aufsichtsprüfung bei Datenanbieter, Betriebsinspektion durch Behörde, Kontrolle von Datenunternehmen, Behördliche Betriebsprüfung, Datenschutzbehörde Besichtigung, Prüfung von Geschäftsräumen, sichtsprüfung, triebsprüfung, sichtigung