§ 24 SBG
Personalangelegenheiten
↗ Links
- 1.
- Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
- 2.
- Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
- 3.
- Status- oder Laufbahnwechsel,
- 4.
- Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
- 5.
- Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
- 6.
- vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
- 7.
- Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.
- 1.
- von Sonderurlaub,
- 2.
- von Betreuungsurlaub,
- 3.
- einer Nebentätigkeit,
- 4.
- einer Teilzeitbeschäftigung,
- 5.
- von ortsunabhängigem Arbeiten und
- 6.
- von Telearbeit.
(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.
(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.
(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.
Suchhilfen: Versetzung Zustimmung, Kommandierung Ablehnung, Dienstposten Wechsel Genehmigung, Sonderurlaub Genehmigung, Nebentätigkeit Zustimmung, Teilzeitbeschäftigung Anhörung, Telearbeit Genehmigung, setzung, stimmung, lehnung, hörung