§ 27 SBG
Berufsförderung
📖
↗ Links
(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
Suchhilfen: Berufsförderung beantragen, Förderungsmaßnahme für Soldaten, Weiterbildung im Militär, Vertrauensperson einbeziehen, Disziplinarvorgesetzter Entscheidung, rufsförderung, antragen, bildung, beziehen, scheidung