§ 37 SBG
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
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(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind
- 1.
- der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
- 2.
- die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.
(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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