§ 57 SBG

Dienstbetrieb

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Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.

Suchhilfen: Dienstbetrieb Teilnahme, Einsatz bei Bundestagsbeschluss, Beteiligung an Dienstbetrieb, Dienstliche Einsatzregelung, Verbot von Dienstbetrieb, Dienstbetrieb Anordnung, Dienstbetrieb Vorschrift, Einsatz im öffentlichen Dienst, teiligung, satzregelung, ordnung