§ 12 SBGG

Geschlechtsneutrale Regelungen

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Gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, gelten für Personen unabhängig von der im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsangabe und auch dann, wenn keine Angabe eingetragen ist.

Fußnoten

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 2 +++)

Suchhilfen: geschlechtsneutrale Regelung, Gleichbehandlung der Geschlechter, Rechte unabhängig vom Geschlecht, Diskriminierungsverbot wegen Geschlecht, Geschlechtsunabhängige Rechtsnorm, Gleichstellung im Zivilrecht