§ 9 SBGG
Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
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Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst mit der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von „männlich“ zu „weiblich“ oder „divers“ oder die Streichung der Angabe zum Geschlecht erklärt wird. Unmittelbar ist der zeitliche Zusammenhang während eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung desselben.
Fußnoten
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: männliche Zuordnung Wehrdienst, Wechsel Geschlecht Wehrpflicht, Wehrpflicht bei Geschlechtswechsel, Geschlechtseintrag im Militär, Wehrdienst und Geschlechtszuordnung, ordnung