§ 54 SBGWV
Übergangsregelung
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Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsregelung
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.