§ 12 SCEAG
Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
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Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.