§ 26 SCEAG
Anmeldung von Änderungen
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Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Änderung Verwaltungsrat anmelden, Direktorenwechsel eintragen, Vertretungsbefugnis ändern melden, Bestellung Geschäftsführer registrieren, Abberufung Direktoren melden, Verwaltungsratswechsel melden, Vertretungsbefugnis eintragen, tragen, stellung, berufung