§ 29 SCEBG
Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
↗ Links
- 1.
- die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
- 2.
- die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und
- 3.
- Massenentlassungen.
(2) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden.
(3) Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem geschäftsführenden Ausschuss statt, haben auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrats, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten, das Recht, daran teilzunehmen.
(4) Wenn die Leitung der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht entsprechend der von dem SCE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Suchhilfen: Betriebsrat Anhörung, Unterrichtung über Umstrukturierung, Massenentlassung Hinweis, Verlegung von Betrieb melden, Stilllegung von Betrieb informieren, Rechte bei außergewöhnlichen Umständen, hörung, richtung, strukturierung, legung, ständen