§ 19 SchaumwZwStG
Erwerb durch Privatpersonen
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(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
- 1.
- handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins,
- 2.
- Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung,
- 3.
- Unterlagen über den Schaumwein,
- 4.
- Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
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