§ 2 SchaumwZwStG
Steuertarif
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(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).
(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl.
- 1.
- rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
- 2.
- Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
- 3.
- Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.
(4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
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