§ 22 SchaumwZwStV
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
↗ Links
(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
- 1.
- dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 182 des Unionszollkodex bewilligt wurde,
- 2.
- die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
- 3.
- die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung
von Schiffen und Luftfahrzeugen“
begleitet werden.
(3) (weggefallen)
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