§ 33 SchaumwZwStV – Beförderungen zu privaten Zwecken
(1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchaumwZwStV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 24.10.2022 I 1838
Mittelbare Änderung durch Art. 16 G v. 24.10.2022 I 1838 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026