§ 11 SchBerG
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Den Schutzbereichbehörden sind auf Verlangen vorhandene Unterlagen und Pläne zur Einsicht zu überlassen, die zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen nötig sind.
Suchhilfen: Planungsunterlagen anfordern, Informationspflicht Behörde, Einsicht in Dokumente, Verwaltungsunterlagen prüfen, Behörde muss Auskunft geben, waltungsunterlagen