§ 19 SchBerG
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(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Festsetzungsbehörde die Höhe der Entschädigung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
(2) Festgesetzt wird durch schriftlichen Bescheid, in dem die Festsetzungsbehörde, der Zahlungspflichtige und der Zahlungsempfänger anzugeben sind und der eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
Suchhilfen: Behörde bestimmt Schadenersatz, Zahlungspflichtiger benennen, Rechtsmittelbelehrung erhalten, Keine Einigung Entschädigung, Festsetzungsbehörde Entscheidung, Zahlungsempfänger benennen, nennen, halten, igung, schädigung, scheidung