§ 7 SchBesV – Schiffskoch
(1) Auf jedem Schiff muss ein Schiffskoch vorhanden und für die Zubereitung von Speisen ausgebildet und qualifiziert sein. Für diese Tätigkeit können Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die
- 1.
- im Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Koch oder eines anderen einschlägigen Ausbildungsberufes nach innerstaatlichem Recht sind oder
- 2.
- eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften nachweisen oder
- 3.
- einen Nachweis über die Befähigung zum Schiffskoch einer Vertragspartei des Seearbeitsübereinkommens oder
- 4.
- einen gleichwertigen Nachweis eines anderen als in Nummer 3 genannten Staates besitzen.
(2) Auf Schiffen mit weniger als zehn vorgeschriebenen Besatzungsmitgliedern kann der Reeder auf den Einsatz eines Schiffskochs nach Absatz 1 verzichten, wenn das für die Zubereitung von Speisen verantwortliche Besatzungsmitglied eine Ausbildung oder Unterweisung in den Bereichen Nahrungsmittel- und persönliche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord erhalten hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchBesV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.6.2021 I 1849
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Februar 2025