Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch
(XXXX) §§ 1 und 2
§ 3
(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)