Art 47 ScheckG

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(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

Suchhilfen: Scheck protestieren, Scheck zurückverlangen, Indossament streichen, Rückgriffssumme verlangen, Scheck mit Protest erhalten, Indossantenrechte, Scheckprotest beantragen, Scheckrückgabe mit Rechnung, langen, halten, antragen