§ 16 SchfHwG

Weitere Aufgaben

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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

Fußnoten

(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)

Suchhilfen: Schornsteinfeger Bescheinigung, Feuerungsanlage Tauglichkeit, Brandschutz Hilfe, Feuerungsprüfung, Sicherheitsnachweis Feuerungsanlage, Unterstützung bei Brandbekämpfung, scheinigung, stützung