§ 32 SchfHwG
Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
📖
↗ Links
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.